Rechtsprechung
VG Stuttgart, 16.04.2002 - 6 K 4562/01 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,25486) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Funktionslosigkeit einer Festsetzung im Bebauungsplan
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- VGH Baden-Württemberg, 26.08.1982 - 5 S 858/82
Bebauungsplan; zulässiger Inhalt genereller, gestalterischer Anforderungen
Auszug aus VG Stuttgart, 16.04.2002 - 6 K 4562/01
Aus verfassungsrechtlichen Gründen (vgl. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) muss die Gestaltungsvorschrift jedoch geboten und sachgerecht sein sowie eine angemessene Abwägung der Belange des Einzelnen und der Allgemeinheit erkennen lassen (vgl. VGH Baden-Württ., Normenkontrollbeschluss vom 26.08.1982 - 5 S 858/82 -, VBlBW 1983, 179).Vielmehr muss im Regelfall entsprechend den örtlichen Besonderheiten eine gewisse historische, künstlerische oder sonst die Eigenart des Ortsbildes ausmachende Homogenität gegeben sein oder erstrebt werden, die es allein rechtfertigt, den Freiheitsraum des Bauherren einzuengen (vgl. wiederum VGH Baden-Württ., Beschluss vom 26.08.1982, a.a.O.).
- VGH Baden-Württemberg, 04.05.1998 - 8 S 159/98
Örtliche Bauvorschrift über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen
Auszug aus VG Stuttgart, 16.04.2002 - 6 K 4562/01
§ 73 Abs. 1 Nr. 1 LBO 1983, auf den die Vorschrift des Bebauungsplans gestützt ist, ermächtigt die Gemeinden auch zur Durchsetzung "positiver", d.h. über die bloße Abwehr von Verunstaltungen hinausgehender gestalterischer Vorstellungen (st.Rspr., vgl. z.B. VGH Baden-Württ., Normenkontrollbeschlüsse vom 18.10.1996 - 8 S 2180/96 - und vom 04.05.1998 - 8 S 159/98 -). - VGH Baden-Württemberg, 18.10.1996 - 8 S 2180/96
Normenkontrolle einer örtlichen Satzung zur Durchsetzung gestalterischer …
Auszug aus VG Stuttgart, 16.04.2002 - 6 K 4562/01
§ 73 Abs. 1 Nr. 1 LBO 1983, auf den die Vorschrift des Bebauungsplans gestützt ist, ermächtigt die Gemeinden auch zur Durchsetzung "positiver", d.h. über die bloße Abwehr von Verunstaltungen hinausgehender gestalterischer Vorstellungen (st.Rspr., vgl. z.B. VGH Baden-Württ., Normenkontrollbeschlüsse vom 18.10.1996 - 8 S 2180/96 - und vom 04.05.1998 - 8 S 159/98 -).